13 8.3 Schliesslich bestehen auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die vom Beschwerdeführer ausgehende einfache Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.