22 Abs. 1 StGB). Die im angefochtenen Entscheid für die Dauer von drei Monaten verlängerte Untersuchungshaft erweist sich auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der DNA-Spuren; Durchführung einer Schlussbefragung; Ausarbeiten der Anklageschrift und Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO, wobei mit der Staatsanwaltschaft mit weiteren Beweisanträgen zu rechnen ist) noch als angemessen. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht.