Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 18. Juli 2024 führt zu einer Haftdauer von insgesamt neun Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die diesbezüglichen Strafandrohungen droht noch keine Überhaft. So wird schon alleine die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).