12 7.1.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen einer einfachen Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat. Bei dieser Ausgangslage muss das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht mehr geprüft werden. 7.2 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.