je mit Hinweisen). Zumal bei der derzeitigen Sach- und Beweislage im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer D.________ nicht nur mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und mit einem Messer bedroht bzw. eine Stichbewegung gegen dessen Körper gemacht hat, sondern das am Boden liegende Opfer anschliessend auch noch mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind.