O., S. 57-59). Wie angeführt (E. 6 hiervor), besteht vorliegend sodann der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer – noch bevor das Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, in dessen Kontext das zitierte Gutachten erstellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen werden konnte – erneut ein Delikt gegen Leib und Leben begangen haben soll. Die Rückfallgefahr ist damit ohne Weiteres zu bejahen.