Überdies ist dem Gutachter zufolge auch ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz zu erkennen (a.a.O., S. 56). Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten auch keine günstige Behandlungsprognose attestiert werden konnte und von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten klar abgeraten wurde (a.a.O., S. 57-59).