11 von auszugehen, dass er in allen Deliktbereichen, in denen er bisher auffällig geworden ist, wieder deliktisch auffällig wird. Gemäss Gutachten betrifft dies nicht nur Beschimpfungen, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, sondern auch einfache Körperverletzungen, wobei das Rückfallrisiko nahezu bei 100% liege (vgl. den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55). Überdies ist dem Gutachter zufolge auch ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz zu erkennen (a.a.O., S. 56).