7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die besonderen Haftgründe der einfachen Wiederholungs- und der Fluchtgefahr.