und E.________ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer D.________ geschlagen und mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert hat, nachdem er an der Hand verletzt worden war. Dass Fusstritte gegen den Kopf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen können, blieb im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten. 6.4 Nach dem Gesagten ist insbesondere der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung als genügend erhärtet zu betrachten. Ob darüber hinaus