Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass bei der derzeitigen Sach- und Beweislage davon ausgegangen werden muss, dass die Tatwaffe dem Beschwerdeführer gehört. Schliesslich kann er auch aus der grundsätzlich glaubhaften Aussage von J.________, wonach er ob der Verletzung an seiner Hand «hässig» geworden sei (vgl. dazu die delegierte Einvernahme von J.________ vom 7. November 2023, S. 5 Z. 206-207), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So muss aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen von D.________ und E.___