Z. 36-39 und von J.________ vom 7. November 2023, S. 4 Z. 132-135 und S. 5 194-196). Gemäss Wahrnehmungsbericht des involvierten Polizisten H.________ soll sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber dahingehend geäussert haben, dass es sich beim sichergestellten Messer um sein eigenes handle (Wahrnehmungsbericht von H.________ vom 9. November 2023). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe am Tag des Vorfalls angeblich ein kleines rotes Taschenmesser auf sich getragen, welches sich aber nicht bei seinen Effekten befinde (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024, S. 4 Z. 136-137;