und E.________ grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen sind, kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, das Messer sei von keinem Zeugen gesehen worden. Mit der Staatsanwaltschaft helfen die Spekulationen, wonach I.________ keine Aussagen zum Messer habe machen wollen, um D.________ zu schützen, nicht weiter. So ist zurzeit auch noch unklar, wieso I.________ das Messer an sich genommen und damit weggegangen sein soll (vgl. die delegierten Einvernahmen von F.________ vom 8. November 2023, S. 2 Z. 36-39 und von J.________ vom 7. November 2023, S. 4 Z. 132-135 und S. 5 194-196).