Dass D.________ den Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht haben und sich der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung verletzt haben soll, als er D.________ das Messer habe wegnehmen wollen, erscheint mit Blick auf das Verletzungsbild eher weniger wahrscheinlich (vgl. Fotoblatt 8 zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023). Selbst wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verbrennung im kleinen und im Ringfinger keine Kraft mehr hat, muss davon ausgegangen werden, dass er gravierendere Verletzungen davongetragen hätte, wenn er – wie von