Dieses wird möglicherweise auch Klarheit darüber geben, ob das Mischprofil nebst der DNA des Beschwerdeführers auch die DNA des Opfers enthält. 6.3.5 Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und sich nach der jüngeren Version des Opfers entsprechend an der linken Hand hätte verletzen müssen, als ihm das Messer abgenommen worden sei, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. So liegt es bei einem dynamischen Geschehen, wie es das