Beschwerdeführer mutmasslich Blut auf dem Griff hinterlassen habe und Blutspuren mehr DNA zurückliessen als eine Kontaktspur, vermag dies den dringenden Tatverdacht vorerst nicht zu entkräften. Das diesbezügliche Gutachten ist noch ausstehend. Dieses wird möglicherweise auch Klarheit darüber geben, ob das Mischprofil nebst der DNA des Beschwerdeführers auch die DNA des Opfers enthält.