O., S. 4 Z. 167-169), stellt sich insbesondere die Frage, ob er im Zuge der dynamischen Auseinandersetzung überhaupt hätte erkennen können, wie das Messer funktioniert. 6.3.4 Der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, dass das derzeitige Beweisergebnis, wonach sowohl auf der Klinge als auch auf dem Messergriff beidseitig DNA- Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien (Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023), eher für die Version des Opfers bzw. dafür spricht, dass der Beschwerdeführer das Messer in der Hand gehalten und sich die Verletzung an seiner rechten Hand selbst zugezogen hat.