Dabei ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits verschiedene parteiöffentliche Einvernahmen stattgefunden hatten, der Forensik Rapport vorlag und der erste Haftverlängerungsantrag gestellt worden war. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Version des Geschehens, wonach D.________ mit offenem Messer auf ihn zugegangen sei, ihn auf Französisch mit dem Tod bedroht habe und der Beschwerdeführer das Messer an der Klinge gegriffen und sich geschnitten habe, worauf es schliesslich zu der Auseinandersetzung gekommen sei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024, S. 2 Z. 62-63; S. 3 Z. 64-69; S. 4