Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch aufgrund der fotografisch dokumentierten Striemen im Kopfbereich des Opfers nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fusstritte dagegen ausgeübt wurden (vgl. Fotoblatt 2 zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023). 6.3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen demgegenüber als wenig glaubhaft beurteilt werden. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass er anlässlich seiner ersten Befragung auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern vom 20. Oktober 2023 keinerlei Aussagen machen wollte.