_ vom 19. Oktober 2023, S. 2 Z. 58; delegierte Einvernahme von E.________ vom 12. Februar 2024, S. 4 Z. 107-112). Anders als in der Beschwerde angeführt wird, trifft es auch nicht zu, dass einzig E.________ Fusstritte gegen den Kopf des Opfers beobachtet haben soll. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, bestätigte vielmehr auch die unbestritten neutrale Auskunftsperson F.________, mehrere Tritte gegen den oberen Teil des Körpers bzw. Oberkörper oder Kopf gesehen zu haben (delegierte Einvernahme von F.________ vom 8. November 2023, S. 4 Z. 110-115 und 150-151). Kommt hinzu, dass auch der