_ sind als glaubhaft zu bezeichnen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2024 konnte auch er seine Aussagen bestätigen (vgl. delegierte Einvernahme von E.________ vom 12. Februar 2024, S. 3 Z. 80-105 und S. 4 Z. 107-138). Der blosse Umstand, dass es sich bei ihm um einen Bekannten des Opfers handelt, ändert daran nichts. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass E.________ den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet, wenn er aussagte, dass er seitens des Beschwerdeführers keine Bewegungen mit dem Messer gegen D.________ wahrgenommen habe (delegierte Einvernahme von E.________ vom 19. Oktober 2023, S. 2 Z. 58;