O., S. 2 Z. 24-26 und 33-34). In der Folge sei der Beschwerdeführer richtig wütend geworden und erneut auf den anderen (Anmerkung der Kammer: D.________) losgegangen und habe diesen mehrfach mit der Faust mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen und ihm glaublich auch noch einen Schwinger gegen den Kiefer gegeben. Dadurch sei D.________ zu Boden gegangen, wo er vom Beschwerdeführer noch etwa zweimal mit voller Wucht gegen den Kopf getreten worden sei (a.a.O., S. 2 Z. 64-67). Die unmittelbar nach der Tat gemachten Aussagen von E.________ sind als glaubhaft zu bezeichnen.