O., S. 5 Z. 180-182 und 188- 192 sowie S. 7 Z. 276-277). 6.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag vom 20. Oktober 2023 festhielt, werden die Aussagen des Opfers sodann grösstenteils durch den an der tätlichen Auseinandersetzung nicht unmittelbar beteiligten E.________ bestätigt. Dieser gab tatzeitnah nachvollziehbar und konstant an, dass er in seinem Rücken ein Geschrei gehört und eine Schlägerei wahrgenommen habe. Er sei hingegangen und habe schlichten wollen.