Dass D.________ sich bei der zweiten Befragung nicht mehr daran erinnern konnte, an welcher Hand sich der Beschwerdeführer verletzt hatte und fälschlicherweise auf die linke Hand schloss (a.a.O., S. 7 Z. 282-289), ändert nichts daran, dass die tatnäheren Aussagen glaubhaft erscheinen, so dass gegenwärtig auf diese abgestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn er anlässlich der zweiten Einvernahme entgegen seiner ursprünglichen Erzählung angab, er habe den Griff des Messers nicht berührt, bzw. sich nicht mehr sicher war, ob er diesen angefasst hatte oder nicht (a.a.O., S. 5 Z. 180-182 und 188- 192 sowie S. 7 Z. 276-277).