So erscheint es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers absolut nicht abwegig, dass sich ein mutmasslich am Boden liegendes und mit Fusstritten gegen den Kopf traktiertes Opfer nicht daran erinnert, mit welchem Fuss und wie oft es getreten wurde und wie weit der Täter beim Zutreten mit dem Bein ausgeholt hat (a.a.O., S. 3 Z. 56-57, S. 3 Z. 208-212 und S. 4 Z. 115-135). Auch wenn D.________ erklärt, wie er vom Beschwerdeführer mit dem Messer angegangen worden war und wie er ihm das Messer abgenommen hatte, wobei sich dieser selbst verletzt habe (a.a.O., S. 4