Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen und habe ihn in den Rücken getreten, so dass er zu Boden gefallen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer ihn weiter mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und ihn getreten (delegierte Einvernahme von D.________ vom 19. Oktober 2023, S. 2 Z. 41-54 und S. 3 Z. 55-56). Diese Erzählungen wirken stimmig und tatsächlich erlebt. Auf Nachfrage führte D.________ aus, dass er den Beschwerdeführer zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung geschubst habe (a.a.O., S. 3 Z. 70-71 und 84), womit er sich selbst belastet.