Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf ihn zugekommen sei. D.________ habe dann den Arm des Beschwerdeführers gedreht, wobei sich der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Messer in die Hand geschnitten habe. D.________ beherrsche Kraft-Maga (gemeint wohl: Krav Maga) und habe so den Arm des Beschwerdeführers drehen können. Nachdem er sich mit seinem Messer selbst verletzt gehabt habe, sei der Beschwerdeführer weggegangen. Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen und habe ihn in den Rücken getreten, so dass er zu Boden gefallen sei.