Z. 75-77), nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers und I.________ übereinstimmt (delegierte Einvernahme von I.________ vom 15. November 2023, S. 4 Z. 128-131 und 136- 142; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024 S. 4 Z. 156-160), sind seine tatzeitnah zum Kerngeschehen gemachten Aussagen grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. So berichtete er anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2023 frei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verbalen Auseinandersetzung aufgestanden sei und ihm ins Gesicht geschlagen habe. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr.