5 6.3.1 Vorweg ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung in erster Linie auf die tatnahen Aussagen des mutmasslichen Opfers abstellte. Auch wenn die Verteidigung zu Recht hervorhebt, dass die Schilderung von D.________, wonach nicht er, sondern der Beschwerdeführer den Streit angefangen habe (delegierte Einvernahme von D.________ vom 19. Oktober 2023, S. 3 Z. 75-77), nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers und I.__