____ vom 9. November 2023) kam die Vorinstanz letztlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den dort beschriebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei im Wesentlichen seine Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation gegenüberstelle, mit Blick auf die Sach- und Beweislage jedoch keine neuen Erkenntnisse ersichtlich seien, die geeignet seien, den dringenden Tatverdacht insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB zu entkräften.