_, am 15. November 2023 von G.________ und am 17. Januar 2024 vom mutmasslichen Opfer zu Protokoll gegebenen belastenden Aussagen sowie der Tatsache, dass DNA des Beschwerdeführers ab dem Griff des eingesetzten Messers sichergestellt worden sei, habe sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet. Auch zählten die vorderhand tatbestandsmässigen Fusstritte gegen den Oberkörper/Kopf des mutmasslichen Opfers zum inkriminierten Verhalten. Es werde jedoch Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweismittel und Indizien und damit auch die Aussagen abschliessend zu würdigen.