Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung des dringenden Tatverdachts in einem ersten Schritt an, dass es sich bei der Haftanordnung am 21. Oktober 2023 (KZM 23 1420) den ausführlichen Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023 mitsamt Beilagen zu eigen gemacht habe, da sich dieser als schlüssig erwiesen habe und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts beizufügen gewesen sei. Wie dem erwähnten Haftantrag entnommen werden kann, begründete die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung zum einen anhand der im provisorischen Anzeigerapport wie-