7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung des dringenden Tatverdachts in einem ersten Schritt an, dass es sich bei der Haftanordnung am 21. Oktober 2023 (KZM 23 1420) den ausführlichen Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023 mitsamt Beilagen zu eigen gemacht habe, da sich dieser als schlüssig erwiesen habe und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts beizufügen gewesen sei.