Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass insbesondere der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – eine Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigt.