Der Beschwerdeführer gibt zwar zu, D.________ mit den Fäusten geschlagen zu haben, bestreitet jedoch, ihn mit einem Messer bedroht, eine Stichbewegung gegen seinen Körper ausgeführt und ihn getreten zu haben. Vielmehr gab er an, dass das Messer D.________ gehöre und er von ihm damit bedroht und verletzt worden sei.