Die Untersuchungshaft wurde insbesondere im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ und dem diesbezüglichen Polizeieinsatz vom 19. Oktober 2023 angeordnet (vgl. dazu den Haftantrag vom 20. Oktober 2023 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 1420 vom 21. Oktober 2023). Zum Sachverhalt kann mit der Vorinstanz in erster Linie auf den Haftverlängerungsantrag und die zur Verfügung gestellten Haft- und Vorakten verwiesen werden.