382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der Beilage zur delegierten Stellungnahme vom 6. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft neu das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 sowie den Strafantrag von D.________ (nachfolgend: D.________/Opfer) vom 19. Oktober 2023 ein. Am 7. Mai 2024 reichte sie die Protokolle der Einvernahmen von D.________ vom 17. Januar 2024, des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024 und von E.________ vom 12. Februar 2024 nach.