Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte sie die Vorakten KZM 23 1420, KZM 24 66 und KZM 24 701 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zum Einreichen der Protokolle der Einvernahmen von D.___