Am 16. April 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. Juli 2024 (KZM 24 701). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. April 2024 Beschwerde und beantragte was folgt: I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. II. Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sei so abzuändern, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft abgelehnt wird und A.________ sofort freigelassen wird. Ill. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.