Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 178 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 16. April 2024 (KZM 24 701) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung, versuchten Diebstahls, Beschimp- fung, Verweisungsbruchs und Verunreinigung fremden Eigentums (BM 23 44189). Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2023 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde er am 21. Oktober 2023 vom Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt (KZM 23 1420). Die dagegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) erhobene Beschwerde zog er mit Eingabe vom 8. No- vember 2023 zurück, worauf das Beschwerdeverfahren BK 23 457 mit Beschluss vom 13. November 2023 als erledigt abgeschrieben wurde. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 66 vom 24. Januar 2024 wurde die Untersu- chungshaft um drei Monate verlängert. Am 16. April 2024 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. Juli 2024 (KZM 24 701). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. April 2024 Beschwerde und bean- tragte was folgt: I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. II. Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sei so abzuändern, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft abgelehnt wird und A.________ sofort freigelassen wird. Ill. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag, es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Am 30. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme. Zudem reichte sie die Vorakten KZM 23 1420, KZM 24 66 und KZM 24 701 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zum Einreichen der Protokolle der Einvernahmen von D.________ vom 17. Januar 2024, des Be- schwerdeführers vom 18. Januar 2024 und von E.________ vom 12. Februar 2024 auf, welche am 7. Mai 2024 vorab elektronisch nachgereicht wurden. Mit Schlussbe- merkungen vom 8. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte er, es sei das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 zu edieren. Mit Verfügung vom 2 10. Mai 2024 hiess die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag gut. Am 13. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft das edierte Einvernahmeprotokoll vorab elektronisch ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der Beilage zur delegierten Stellungnahme vom 6. Mai 2024 reichte die Staatsan- waltschaft neu das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 22. April 2024 sowie den Strafantrag von D.________ (nach- folgend: D.________/Opfer) vom 19. Oktober 2023 ein. Am 7. Mai 2024 reichte sie die Protokolle der Einvernahmen von D.________ vom 17. Januar 2024, des Be- schwerdeführers vom 18. Januar 2024 und von E.________ vom 12. Februar 2024 nach. Am 13. Mai 2024 wurde das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 eingereicht. 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerde- verfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkun- gen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Wie eingangs erwähnt, läuft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung, versuchten Diebstahls, Beschimp- fung, Verweisungsbruchs und Verunreinigung fremden Eigentums. Die Untersu- chungshaft wurde insbesondere im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinander- setzung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ und dem diesbezügli- chen Polizeieinsatz vom 19. Oktober 2023 angeordnet (vgl. dazu den Haftantrag vom 20. Oktober 2023 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 1420 vom 21. Oktober 2023). Zum Sachverhalt kann mit der Vorinstanz in erster Linie auf den Haftverlängerungs- antrag und die zur Verfügung gestellten Haft- und Vorakten verwiesen werden. 3 4.2 Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 19. Oktober 2023 insbesondere vorgeworfen, D.________ mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen, mit einem Messer bedroht und damit eine Stichbewegung ge- gen dessen Körper gemacht zu haben. Anschliessend soll er D.________ nochmals mit Faustschlägen und neu auch mit Fusstritten, insbesondere gegen den Kopf, trak- tiert haben. 4.3 Der Beschwerdeführer gibt zwar zu, D.________ mit den Fäusten geschlagen zu haben, bestreitet jedoch, ihn mit einem Messer bedroht, eine Stichbewegung gegen seinen Körper ausgeführt und ihn getreten zu haben. Vielmehr gab er an, dass das Messer D.________ gehöre und er von ihm damit bedroht und verletzt worden sei. 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass insbesondere der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – eine Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigt. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 4 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung des dringenden Tatver- dachts in einem ersten Schritt an, dass es sich bei der Haftanordnung am 21. Okto- ber 2023 (KZM 23 1420) den ausführlichen Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023 mitsamt Beilagen zu eigen gemacht habe, da sich dieser als schlüssig erwiesen habe und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts bei- zufügen gewesen sei. Wie dem erwähnten Haftantrag entnommen werden kann, be- gründete die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht der versuchten schwe- ren Körperverletzung zum einen anhand der im provisorischen Anzeigerapport wie- dergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern und zum anderen anhand der Aussagen des mutmasslichen Opfers vom 19. Oktober 2023 und von E.________ vom 19. Oktober 2023. Im Hinblick auf den Entscheid KZM 24 66 vom 24. Januar 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungs- haft wurde seitens des Zwangsmassnahmengerichts daran angeknüpft. Namentlich vor dem Hintergrund der am 8. November 2023 von F.________, am 15. Novem- ber 2023 von G.________ und am 17. Januar 2024 vom mutmasslichen Opfer zu Protokoll gegebenen belastenden Aussagen sowie der Tatsache, dass DNA des Be- schwerdeführers ab dem Griff des eingesetzten Messers sichergestellt worden sei, habe sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet. Auch zählten die vorderhand tatbestandsmässigen Fusstritte gegen den Oberkörper/Kopf des mutmasslichen Op- fers zum inkriminierten Verhalten. Es werde jedoch Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweismittel und Indizien und damit auch die Aussagen abschlies- send zu würdigen. Bezugnehmend auf die dem jüngsten Haftverlängerungsantrag beigelegten Unterlagen (Nachtrag vom 15. Februar 2024 zum Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 und Wahrnehmungsbericht von H.________ vom 9. Novem- ber 2023) kam die Vorinstanz letztlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den dort beschriebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei im We- sentlichen seine Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation gegenüber- stelle, mit Blick auf die Sach- und Beweislage jedoch keine neuen Erkenntnisse er- sichtlich seien, die geeignet seien, den dringenden Tatverdacht insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB zu entkräften. 6.3 Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorab auf den Haftantrag vom 20. Oktober 2023, den Haftanordnungsentscheid KZM 23 1420 vom 21. Oktober 2023 den Haftverlängerungsentscheid KZM 24 66 vom 24. Januar 2024 und den Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 verwiesen werden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht (genügend) zu entlasten: 5 6.3.1 Vorweg ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zur Begrün- dung des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung in erster Linie auf die tatnahen Aussagen des mutmasslichen Opfers abstellte. Auch wenn die Verteidigung zu Recht hervorhebt, dass die Schilderung von D.________, wonach nicht er, sondern der Beschwerdeführer den Streit angefangen habe (dele- gierte Einvernahme von D.________ vom 19. Oktober 2023, S. 3 Z. 75-77), nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers und I.________ übereinstimmt (delegierte Einvernahme von I.________ vom 15. November 2023, S. 4 Z. 128-131 und 136- 142; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024 S. 4 Z. 156-160), sind seine tatzeitnah zum Kerngeschehen gemachten Aussagen grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. So berichtete er anlässlich der Einver- nahme vom 19. Oktober 2023 frei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verbalen Auseinandersetzung aufgestanden sei und ihm ins Gesicht geschlagen habe. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass der Beschwerde- führer mit einem Messer auf ihn zugekommen sei. D.________ habe dann den Arm des Beschwerdeführers gedreht, wobei sich der Beschwerdeführer mit seinem eige- nen Messer in die Hand geschnitten habe. D.________ beherrsche Kraft-Maga (ge- meint wohl: Krav Maga) und habe so den Arm des Beschwerdeführers drehen kön- nen. Nachdem er sich mit seinem Messer selbst verletzt gehabt habe, sei der Be- schwerdeführer weggegangen. Nach kurzer Zeit sei der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen und habe ihn in den Rücken getreten, so dass er zu Boden gefal- len sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer ihn weiter mit den Fäusten ins Ge- sicht geschlagen und ihn getreten (delegierte Einvernahme von D.________ vom 19. Oktober 2023, S. 2 Z. 41-54 und S. 3 Z. 55-56). Diese Erzählungen wirken stim- mig und tatsächlich erlebt. Auf Nachfrage führte D.________ aus, dass er den Be- schwerdeführer zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung geschubst habe (a.a.O., S. 3 Z. 70-71 und 84), womit er sich selbst belastet. Überdies ist festzustel- len, dass D.________ im Zusammenhang mit den Fusstritten gegen den Kopf Erin- nerungslücken einräumt, was seine Erzählungen ebenfalls authentisch erscheinen lässt. So erscheint es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers absolut nicht abwegig, dass sich ein mutmasslich am Boden liegendes und mit Fusstritten gegen den Kopf traktiertes Opfer nicht daran erinnert, mit welchem Fuss und wie oft es getreten wurde und wie weit der Täter beim Zutreten mit dem Bein ausgeholt hat (a.a.O., S. 3 Z. 56-57, S. 3 Z. 208-212 und S. 4 Z. 115-135). Auch wenn D.________ erklärt, wie er vom Beschwerdeführer mit dem Messer angegangen worden war und wie er ihm das Messer abgenommen hatte, wobei sich dieser selbst verletzt habe (a.a.O., S. 4 Z. 137-149 sowie 155-157 und S. 5 Z. 165-198), erscheinen seine tat- zeitnahen Schilderungen durchaus nachvollziehbar. Zudem konnte er sein Vorgehen (analog einem Polizeigriff) anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2023 an ei- nem Polizisten vorzeigen (a.a.O., S. 4 Z. 151-153 [Verbal]). Anlässlich der delegier- ten Einvernahme vom 17. Januar 2024 bestätigte D.________ seine Aussagen im Wesentlichen (vgl. delegierte Einvernahme von D.________ vom 17. Januar 2024, S. 2 Z. 34-48, S. 4 Z. 117-132). Weiter fügte er an, dass er nicht mehr wisse, ob I.________ ihm gesagt habe, dass er vom Beschwerdeführer gegen den Kopf getre- ten worden sei, oder ob er es von anderen Kollegen gehört habe. Gleich anschlies- send gab er jedoch an, dass I.________ es ihm erzählt habe, er aber nicht wisse, 6 wer es gesehen habe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass diese Präzisierung erfolgt war, bevor ihm vorgehalten wurde, dass sich I.________ nicht mehr daran erinnern konnte, Tritte gesehen zu haben (a.a.O., S. 3 Z. 93-94). Dass D.________ sich bei der zweiten Befragung nicht mehr daran erinnern konnte, an welcher Hand sich der Beschwerdeführer verletzt hatte und fälschlicherweise auf die linke Hand schloss (a.a.O., S. 7 Z. 282-289), ändert nichts daran, dass die tatnäheren Aussagen glaub- haft erscheinen, so dass gegenwärtig auf diese abgestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn er anlässlich der zweiten Einvernahme entgegen seiner ursprünglichen Erzählung angab, er habe den Griff des Messers nicht berührt, bzw. sich nicht mehr sicher war, ob er diesen angefasst hatte oder nicht (a.a.O., S. 5 Z. 180-182 und 188- 192 sowie S. 7 Z. 276-277). 6.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag vom 20. Oktober 2023 festhielt, werden die Aussagen des Opfers sodann grösstenteils durch den an der tätlichen Auseinandersetzung nicht unmittelbar beteiligten E.________ bestätigt. Dieser gab tatzeitnah nachvollziehbar und konstant an, dass er in seinem Rücken ein Geschrei gehört und eine Schlägerei wahrgenommen habe. Er sei hingegangen und habe schlichten wollen. Weiter habe er gesehen, wie derjenige, der ausgerastet und ins Polizeiauto verladen worden sei (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer), ein Messer gezückt habe (delegierte Einvernahme von E.________ vom 19. Okto- ber 2023, S. 2 Z. 23-24, 30-31, 49-52 und 60-62). Es sei ihm dann zu heiss gewor- den, weshalb er etwas zurückgegangen sei. Als er zurückgeschaut habe, habe er gesehen, dass derjenige, der ausgerastet sei (Anmerkung der Kammer: der Be- schwerdeführer), geblutet habe (a.a.O., S. 2 Z. 24-26 und 33-34). In der Folge sei der Beschwerdeführer richtig wütend geworden und erneut auf den anderen (Anmer- kung der Kammer: D.________) losgegangen und habe diesen mehrfach mit der Faust mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen und ihm glaublich auch noch einen Schwinger gegen den Kiefer gegeben. Dadurch sei D.________ zu Boden gegan- gen, wo er vom Beschwerdeführer noch etwa zweimal mit voller Wucht gegen den Kopf getreten worden sei (a.a.O., S. 2 Z. 64-67). Die unmittelbar nach der Tat ge- machten Aussagen von E.________ sind als glaubhaft zu bezeichnen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2024 konnte auch er seine Aussagen bestätigen (vgl. delegierte Einvernahme von E.________ vom 12. Februar 2024, S. 3 Z. 80-105 und S. 4 Z. 107-138). Der blosse Umstand, dass es sich bei ihm um einen Bekannten des Opfers handelt, ändert daran nichts. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass E.________ den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet, wenn er aus- sagte, dass er seitens des Beschwerdeführers keine Bewegungen mit dem Messer gegen D.________ wahrgenommen habe (delegierte Einvernahme von E.________ vom 19. Oktober 2023, S. 2 Z. 58; delegierte Einvernahme von E.________ vom 12. Februar 2024, S. 4 Z. 107-112). Anders als in der Beschwerde angeführt wird, trifft es auch nicht zu, dass einzig E.________ Fusstritte gegen den Kopf des Opfers beobachtet haben soll. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stel- lungnahme vorbringt, bestätigte vielmehr auch die unbestritten neutrale Auskunfts- person F.________, mehrere Tritte gegen den oberen Teil des Körpers bzw. Oberkörper oder Kopf gesehen zu haben (delegierte Einvernahme von F.________ vom 8. November 2023, S. 4 Z. 110-115 und 150-151). Kommt hinzu, dass auch der 7 Beschwerdeführer einräumt, seinen Fuss benutzt zu haben, um die anderen wegzu- stossen, damit D.________ nicht ans Messer komme (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024, S. 3 Z. 83-84). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch aufgrund der fotografisch dokumentierten Striemen im Kopfbereich des Opfers nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fusstritte dagegen ausgeübt wur- den (vgl. Fotoblatt 2 zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023). 6.3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen demgegenüber als wenig glaubhaft beurteilt werden. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass er anlässlich seiner ersten Befragung auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern vom 20. Oktober 2023 keinerlei Aussagen machen wollte. Die Hafteröffnungseinvernahme vom selben Tag musste aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. dazu das Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. Oktober 2023). Eine erste delegierte Einvernahme konnte mithin erst am 18. Januar 2024 durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits verschiedene par- teiöffentliche Einvernahmen stattgefunden hatten, der Forensik Rapport vorlag und der erste Haftverlängerungsantrag gestellt worden war. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Version des Geschehens, wonach D.________ mit offenem Messer auf ihn zugegangen sei, ihn auf Französisch mit dem Tod bedroht habe und der Be- schwerdeführer das Messer an der Klinge gegriffen und sich geschnitten habe, wor- auf es schliesslich zu der Auseinandersetzung gekommen sei (delegierte Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024, S. 2 Z. 62-63; S. 3 Z. 64-69; S. 4 Z. 157 und 164-165), wirkt mit der Staatsanwaltschaft eher einstudiert bzw. dem Ermittlungsstand angepasst. Soweit der Beschwerdeführer von sich aus erklärte, dass er das Messer an der Klinge ergriffen habe, da man sich aufgrund der Form des Messers gar nicht selbst verletzen könne, weil das Messer in der Mitte blockiere (a.a.O., S. 4 Z. 167-169), stellt sich insbesondere die Frage, ob er im Zuge der dy- namischen Auseinandersetzung überhaupt hätte erkennen können, wie das Messer funktioniert. 6.3.4 Der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, dass das derzeitige Beweisergeb- nis, wonach sowohl auf der Klinge als auch auf dem Messergriff beidseitig DNA- Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien (Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023), eher für die Version des Opfers bzw. dafür spricht, dass der Beschwerdeführer das Messer in der Hand gehalten und sich die Verletzung an sei- ner rechten Hand selbst zugezogen hat. Soweit vorgebracht wird, dass es sich bei der sichergestellten DNA-Spur lediglich um ein Mischprofil zweier (mutmasslich männlicher) Personen handle und dieses sich auch damit begründen lasse, dass der Beschwerdeführer mutmasslich Blut auf dem Griff hinterlassen habe und Blutspuren mehr DNA zurückliessen als eine Kontaktspur, vermag dies den dringenden Tatver- dacht vorerst nicht zu entkräften. Das diesbezügliche Gutachten ist noch ausste- hend. Dieses wird möglicherweise auch Klarheit darüber geben, ob das Mischprofil nebst der DNA des Beschwerdeführers auch die DNA des Opfers enthält. 6.3.5 Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und sich nach der jüngeren Version des Opfers entsprechend an der linken Hand hätte verletzen müs- sen, als ihm das Messer abgenommen worden sei, vermag den dringenden Tatver- dacht nicht zu entkräften. So liegt es bei einem dynamischen Geschehen, wie es das 8 Opfer schildert, durchaus im Bereich des Möglichen, dass sich der Beschwerdefüh- rer an der Hand verletzte, in der er das Messer gehalten hatte. Dass D.________ den Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht haben und sich der Beschwerdefüh- rer nach seiner eigenen Darstellung verletzt haben soll, als er D.________ das Mes- ser habe wegnehmen wollen, erscheint mit Blick auf das Verletzungsbild eher weni- ger wahrscheinlich (vgl. Fotoblatt 8 zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023). Selbst wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verbrennung im kleinen und im Ringfinger keine Kraft mehr hat, muss davon ausgegangen wer- den, dass er gravierendere Verletzungen davongetragen hätte, wenn er – wie von ihm geschildert – in die Messerklinge gegriffen, diese mit Daumen, Zeige- und Mit- telfinger berührt und das Messer gedreht und D.________ es sodann zurückgezo- gen hätte (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Ja- nuar 2024, S. 3 Z. 67-69 und S. 7 Z. 279-280; staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2024, S. 8 Z. 264-266 und S. 9 Z. 289-298). 6.3.6 Zumal die Aussagen von D.________ und E.________ grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen sind, kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie ar- gumentiert, das Messer sei von keinem Zeugen gesehen worden. Mit der Staatsan- waltschaft helfen die Spekulationen, wonach I.________ keine Aussagen zum Mes- ser habe machen wollen, um D.________ zu schützen, nicht weiter. So ist zurzeit auch noch unklar, wieso I.________ das Messer an sich genommen und damit weg- gegangen sein soll (vgl. die delegierten Einvernahmen von F.________ vom 8. No- vember 2023, S. 2 Z. 36-39 und von J.________ vom 7. November 2023, S. 4 Z. 132-135 und S. 5 194-196). Gemäss Wahrnehmungsbericht des involvierten Po- lizisten H.________ soll sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber dahingehend geäussert haben, dass es sich beim sichergestellten Messer um sein eigenes handle (Wahrnehmungsbericht von H.________ vom 9. November 2023). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, er habe am Tag des Vorfalls angeblich ein kleines rotes Taschenmesser auf sich getragen, welches sich aber nicht bei seinen Effekten be- finde (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2024, S. 4 Z. 136-137; staatsanwaltschaftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 S. 14-15 Z. 497-498 und vom 6. Mai 2024, S. 2 Z. 42-47), wird dessen Verbleib weiter abzuklären sein. Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass bei der derzeitigen Sach- und Beweislage davon ausgegangen werden muss, dass die Tat- waffe dem Beschwerdeführer gehört. Schliesslich kann er auch aus der grundsätz- lich glaubhaften Aussage von J.________, wonach er ob der Verletzung an seiner Hand «hässig» geworden sei (vgl. dazu die delegierte Einvernahme von J.________ vom 7. November 2023, S. 5 Z. 206-207), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So muss aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen von D.________ und E.________ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer D.________ geschlagen und mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert hat, nachdem er an der Hand verletzt worden war. Dass Fusstritte gegen den Kopf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen können, blieb im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten. 6.4 Nach dem Gesagten ist insbesondere der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung als genügend erhärtet zu betrachten. Ob darüber hinaus 9 auch der dringende Tatverdacht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gegeben wäre, kann derzeit offengelassen werden. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die besonderen Haftgründe der einfa- chen Wiederholungs- und der Fluchtgefahr. 7.1 7.1.1 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer er- heblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis be- züglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]). 7.1.2 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wiederho- lungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis er- füllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwie- derholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu be- urteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfah- ren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschul- digte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung er- forderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen re- striktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil des Bundes- gerichts 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. aber neu Art. 221 Abs. 1bis StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen 10 kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Pra- xis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zuneh- mende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportio- nalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine un- günstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 7.1.3 Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung auf. Nebst zahlreichen anderen Delikten liegen auch fünf Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und drei Verurteilungen wegen Drohun- gen vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023). Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bezweckt nicht nur den Schutz der staatlichen Autorität, sondern auch den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger; der Straftatbe- stand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Mithin schützen beide genannten Straftatbestände Rechtsgüter, die mit demjenigen von Leib und Le- ben verwandt sind. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 34 vom 1. November 2022 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer 36- monatigen Freiheitsstrafe und einer zwanzigjährigen Landesverweisung verurteilt. Genanntes Urteil wurde vom Bundesgericht aus formellen Gründen aufgehoben; das Neubeurteilungsbeurteilungsverfahren SK 23 265 ist derzeit beim Obergericht des Kantons Bern hängig. Überdies ist beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 41 vom 20. April 2023 hängig (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Okto- ber 2023). Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens SK 22 34 eingeholten forensisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K.________ vom 30. August 2022 ist beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit da- 11 von auszugehen, dass er in allen Deliktbereichen, in denen er bisher auffällig gewor- den ist, wieder deliktisch auffällig wird. Gemäss Gutachten betrifft dies nicht nur Be- schimpfungen, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, sondern auch einfache Körperverletzungen, wobei das Rückfallrisiko na- hezu bei 100% liege (vgl. den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55). Überdies ist dem Gutach- ter zufolge auch ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz zu erkennen (a.a.O., S. 56). Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer gemäss Gutachten auch keine günstige Behandlungsprognose attestiert wer- den konnte und von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten klar abgeraten wurde (a.a.O., S. 57-59). Wie angeführt (E. 6 hiervor), besteht vorliegend sodann der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer – noch bevor das Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, in dessen Kontext das zitierte Gut- achten erstellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen werden konnte – erneut ein Delikt gegen Leib und Leben begangen haben soll. Die Rückfallgefahr ist damit ohne Wei- teres zu bejahen. Soweit bestritten wird, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer ausgeht, ist daran zu erinnern, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Op- fers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Inte- grität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zumal bei der derzeitigen Sach- und Beweislage im Sinne eines dringenden Tatver- dachts davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer D.________ nicht nur mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und mit einem Messer bedroht bzw. eine Stichbewegung gegen dessen Körper gemacht hat, sondern das am Bo- den liegende Opfer anschliessend auch noch mit Faustschlägen und Fusstritten, ins- besondere auch gegen den Kopf, traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erhebli- chen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Wie den Erwägungen des Obergerichts im Motiv zum noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2022 entnommen werden kann (S. 79 des Motivs), liegt beim Be- schwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. K.________ vom 30. August 2022 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproble- matik vor (vgl. dazu auch den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55-57). Unter Berücksichtigung dieser dem Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik sowie der erhöhten Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz muss davon ausgegangen werden, dass vom Be- schwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ausgeht. 12 7.1.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen einer einfachen Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat. Bei dieser Aus- gangslage muss das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht mehr geprüft werden. 7.2 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsge- fahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht ge- prüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwer- deführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmen- gericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Pro- zessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten wür- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2023 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 18. Juli 2024 führt zu einer Haftdauer von insgesamt neun Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die diesbezüglichen Strafandrohungen droht noch keine Überhaft. So wird schon alleine die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die im angefochtenen Entscheid für die Dauer von drei Monaten verlängerte Untersuchungshaft erweist sich auch ange- sichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der DNA-Spuren; Durchführung einer Schlussbefragung; Ausarbeiten der Anklageschrift und Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO, wobei mit der Staatsanwaltschaft mit weiteren Be- weisanträgen zu rechnen ist) noch als angemessen. Dass eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen vorliegen würde, wird zu Recht nicht geltend ge- macht. 13 8.3 Schliesslich bestehen auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keine milde- ren Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die vom Beschwerdeführer aus- gehende einfache Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird davon Kenntnis geben, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 am 13. Mai 2024 eingereicht hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland - (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15