6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf-