Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar beteuert, dass sie im Falle einer Freilassung eine Wohnung ausserhalb der Gemeinde J.________ (Ortschaft) – und damit nicht in der Nähe des Wohnortes von E.________ – beziehen würde. Jedoch gilt die von ihr ins Feld geführte Kostengutsprache des Sozialdienstes nur für eine Wohnung innerhalb der Gemeindegrenze von J.________ (Ortschaft) (vgl. Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde J.________ (Ortschaft) vom 11. April 2024, welches als Beilage zur Stellungnahme vom 15. April 2024 eingereicht wurde). 6.5