Da für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht und die Kollusionsgefahr beträchtlich ist, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Weiter könnte eine Verletzung des Kontaktverbots auch durch Electronic Monitoring nicht verhindert, sondern lediglich nachträglich dokumentiert werden. Gleiches gilt für ein Rayonverbot; auch die Verletzung eines solchen könnte unter Umständen erst im Nachhinein festgestellt werden, wenn die zu verhindernde Einflussnahme bereits stattgefunden hätte.