Die Freiheitsrechte und die Kosten einer Inhaftierung würden alle anderen Faktoren überwiegen, weshalb die Haftentlassung geboten sei. Dazu kann in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren steht ein Kapitaldelikt zur Diskussion. Es handelt sich um einen Indizienprozess und die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Täterschaft. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, die Beweisführung und Beweiserhebung vor Einflüssen zu bewahren. Wie zuvor in E. 4 ff. ausgeführt, besteht noch immer Kollusionsgefahr zu E.__