Zur Begründung hat sie in der genannten Stellungnahme sinngemäss ausgeführt, aufgrund der neuen Ausgangslage seien Ersatzmassnahmen erneut und ernsthaft zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, im Falle einer Haftentlassung eine eigene Wohnung beziehen, bis das Ganze aufgegleist sei. Mit einer Schriftensperre, einer Meldepflicht und einem Rayonverbot werde auch die örtliche Überwachung sichergestellt. Es müsse möglich sein, auch in Fällen wie dem vorliegenden und wenige Wochen vor der Hauptverhandlung, Beschuldigte aus der Haft zu entlassen; die unmittelbar bevorstehende Verhandlung dürfe dabei kein Entscheidfaktor sein.