Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Dabei verweist sie in der Beschwerde auf die in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 zum Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gemachten Ausführungen, wo sie eventualiter eine Schriftensperre, Electronic Monitoring, ein Rayonverbot für J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), eine Kaution in Höhe von CHF 15'000.00 und eine tägliche Meldepflicht beantragt hat.