Ansonsten ist auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu behalten ist. Falls das Urteil daher wie vorgesehen am 13. Juni 2024 gesprochen werden kann, hat das Regionalgericht zu diesem Zeitpunkt neu über die Frage der Sicherheitshaft zu entscheiden und die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus angeordnete Haftdauer wird hinfällig. 6.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben.