Auch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten E. 1.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 22 519 vom 12. Januar 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der dortige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verblieben war. Dieser Verweis geht daher offensichtlich an der Sache vorbei. Weiter ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Kollusionsgefahr über den Urteilszeitpunkt hinaus derzeit nicht zu prüfen ist. Die Anordnung der Haft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus wurde für den Fall angeordnet, dass dieser Urteilszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Ansonsten ist auf Art.