10 steht grundsätzlich selbst nach Abschluss eines Beweisverfahrens die Möglichkeit, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, falls sich etwa im Rahmen der Urteilsberatung erweisen sollte, dass das Verfahren noch nicht spruchreif ist (Art. 349 StPO). Auch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten E. 1.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 22 519 vom 12. Januar 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der dortige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verblieben war.