Weiter bringt sie vor, im Verfahren BK 2022 519 E. 1.2 habe sich exemplarisch gezeigt, dass es keine Sicherheitshaft auf Vorrat brauche, unabhängig des Hafttitels. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 angeordnet hat. Ob der Verhandlungszeitplan eingehalten werden kann, kann im Vorfeld einer Hauptverhandlung nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden.